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Erbschafts- und Schenkungssteuer | Steueroptimierung Ihre individuelle Beratung

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Natürliche Personen, die eine Schenkung, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis empfangen, bezahlen in den meisten Kantonen eine Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Gegenstand der Steuer ist die unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten unter Lebenden beziehungsweise von Todes wegen.

Als steuerbare Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, durch welche die beschenkte Person aus dem Vermögen eines anderen ohne Gegenleistung bereichert wird. Die schenkende und die beschenkte Person haben die Pflicht, alle steuerbaren Zuwendungen der Steuerverwaltung zur Kenntnis zu bringen.

Im Todesfall haben die Erben für die verstorbene Person die Steuererklärungen abzugeben und die schon geschuldeten oder noch festzusetzenden Steuern auf dem Einkommen und Vermögen, auf den Kapitalabfindungen und auf den Grundstückgewinnen vor Verteilung des Nachlasses zu bezahlen.

Ausserdem schulden die Erben eine Erbschaftssteuer auf dem geerbten Vermögen. Diese Steuer wird aufgrund der amtlichen Inventur festgesetzt. Die Pflicht zur Entrichtung der Steuer ist begründet, wenn die schenkende oder die verstorbene Person zur Zeit des Vermögensüberganges ihren Wohnsitz in einem steuerpflichtigen Kanton hatte.

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