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Altersvorsorge 3. Säule a

Vergessen Sie nicht, sich frühzeitig um Ihre steuerbegünstigte Altersvorsorge zu kümmern. Stichdatum für die Einzahlung ist der 31. Dezember 2019.

Bis dann muss der Beitrag dem Altersvorsorgekonto gutgeschreiben sein.

Alle Erwerbstätigen haben die Möglichkeit, einen bestimmten Betrag pro Jahr auf das Vorsorgekonto 3a bei ihrer Bank oder ihrer Versicherung einzubezahlen. Dieser Beitrag kann in der Steuererklärung als Abzug vom steuerbaren Einkommen erfasst werden. Man unterscheidet zwischen:

Personen, die keiner Vorsorgeeinrichtung angehören (in der Regel Selbstständigerwerbende) und dementsprechend einen höheren Beitrag einzahlen können und
Personen, die bereits Beiträge an eine Pensionskasse bezahlen (in der Regel Angestellte).
Die genauen Beiträge pro Jahr werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen festgelegt und auf ihrer Website kommuniziert. 2019 dürfen Angestellte, die einer Pensionskasse angehören, maximal 6`826 Franken in die Säule 3a einzahlen. Selbständigerwerbende, die keiner Pensionskasse angehören, dürfen 2019 20 % des jährlichen Erwerbseinkommens, maximal aber 34`128 Franken einzahlen.

Der jährliche Beitrag muss bis zum Ende des betreffenden Jahres auf dem Vorsorgekonto verbucht sein. Denken Sie an die Festtage und nehmen Sie deshalb die Einzahlung frühzeitig vor. Genaue Informationen gibt Ihnen Ihre Vorsorgeeinrichtung oder Ihre Bank/Post.

Rentner können bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin Beiträge einzahlen, sofern sie weiterhin erwerbstätig sind. Auch bei einem vorübergehenden Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militärdienst, Arbeitslosigkeit usw.) bleibt die Abzugsberechtigung erhalten.

Auf dem Vorsorgeguthaben muss keine Vermögenssteuer entrichtet werden. Zins- und Kapitalerträge sind einkommens- und verrechnungssteuerfrei.